Mediation

Mediation im Urheber-, Marken- und Medienrecht

I. Vorbemerkung

Das Urheberrecht und das Markenrecht werden durch die Richtlinien der Europäischen Union sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geprägt. Die Sachverhalte sind in der Regel komplex. Die Verordnungen der EU sind als Rechtsakte unmittelbar geltendes Recht. Die Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Die Urteile des EuGH sind für alle Gerichte und Bürger in der EU bindend.
Diese Konstellation führt dazu, dass Branchenübungen und Besonderheiten nationaler Regelungen mit dem europäischen Recht nicht 100 % übereinstimmen.
Das eröffnet die Möglichkeit, Konflikte auch im Wege der Mediation zu lösen.

II. Medienrecht

Im Bereich des Medienrechts stehen sich oft Grundrechte gegenüber. Diese beinhalten unter anderem:
– die Meinungs- und Informationsfreiheit,
– den Datenschutz bzw. die informelle Selbstbestimmung,
– den Schutz der Persönlichkeit,
– die Kunstfreiheit.

Eine gerichtliche Entscheidung ist das Ergebnis einer Güterabwägung, wenn sich gleichwertige, aber nicht gleichzeitig bzw. nicht im gleichen Umfang zu verwirklichende Rechte gegenüberstehen. In diesen Fällen könnte mit Hilfe der Mediation eine ausgewogene und damit langfristig für die Beteiligten befriedigendere Lösung des Konfliktes gefunden werden. Vorteil einer solchen Lösungssuche im Rahmen einer Mediation wären neben der Nachhaltigkeit schneller zurückgewonnene Handlungsfreiheit bzw. Rechtssicherheit, die durch gerichtliche Verfahren eingeschränkt ist.
Die Komplexität des Medienrechts wird u. a. an der Berichterstattung deutlich. Es werden in der Regel Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Widerruf geltend gemacht.
Bei Gegendarstellungen tritt z. B. das Problem auf, dass eine rechtswidrige bzw. streitbefangene Äußerung in der Gegendarstellung noch einmal wiederholt wird, was für den Betroffenen in der Regel von Nachteil ist.
Im Wege der Mediation bestünde die Möglichkeit, eine Lösung zu finden, ohne dass eine der Parteien weitere Nachteile hinnehmen müsste.

Die gesamte Komplexität der Berichterstattung wird an
– den Fällen von Jörg Kachelmann,
– dem ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff oder jüngst
– Renate Künast
deutlich.

Im Bereich des Medienrechts ermöglicht die Mediation Kollateralschäden zu vermeiden, die bei einer Gegendarstellung sowie einer gerichtlichen Auseinandersetzung unvermeidbar sind.

III. Urheberrecht

Dem Urheber stehen kraft Gesetz vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Befugnisse zu. Mit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 23.03.2002 wurde in § 11 Satz 2 UrhG die Generalklausel mit aufgenommen, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers für die Nutzung des Werkes dient. Dieser Anspruch wurde in den §§ 32, 32a UrhG weiter ausgestaltet.
Neben dem Anspruch auf angemessene Vergütung besteht ein Anspruch auf Namensnennung und Unverletzlichkeit des Werkes.
Aufgrund der zahlreichen Rechte und Ansprüche, die den Urhebern zustehen, geht es oft nicht nur um die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs, sondern auch um urheberpersönlichkeitsrechtliche und emotionale Aspekte sowie die künftige Zusammenarbeit. Die Komplexität kann nicht durch einen Richter in einem Urteil bzw. einem gerichtlichen Vergleich bewältigt werden. Hierfür ist die Mediation geeignet.
Die vorgenannten Fragestellungen betreffen natürlich nicht nur Urheber, Intermediäre, Verwerter und Verwertungsgesellschaften. Unmittelbar treten sie zwischen den Verwertern (Lizenzgeber und Lizenznehmer) auf. Es kommt regelmäßig vor, dass durch den Lizenznehmer Nutzungen vorbereitet und begleitend Investitionen getätigt wurden, aber dann die Vermarktung des Werkes nicht wie gewünscht erfolgt bzw. erfolgen kann.
Hier geht es um die Frage, wie die bisher getätigten Investitionen im Interesse der Konfliktparteien zum beiderseitigen Vorteil zurückgewonnen werden können.
Die Mediation ermöglicht es auch, komplexe Konflikte zwischen den Parteien, die aus wirtschaftlichen, persönlichen und somit auch emotionalen Interessen bestehen, zu lösen und damit eine weitere Zusammenarbeit möglich zu machen.
In Artikel 21 der DSM-Richtlinie vom 17.04.2019 ist ausdrücklich geregelt, dass bei Streitigkeiten, die die Transparenzpflicht (Artikel 19 DSM-Richtlinie) sowie Vertragsanpassung (Artikel 20 DSM-Richtlinie) betreffen, primär im Rahmen eines freiwilligen und alternativen Streitbeilegungsverfahrens – wie der Mediation – gelöst werden.

IV. Markenrecht

Im Markenrecht spielt regelmäßig die Frage eine Rolle, ob die Rechte eines Dritten verletzt wurden, weil ein identisches oder ein verwechslungsfähiges Zeichen verwendet wird. Zudem ist bezüglich der Verwechslungsgefahr die Frage zu klären, ob die Waren und/oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.
Oft besteht die Möglichkeit, derartige Kollisionen durch eine Abgrenzungsvereinbarung bzw. eine Vorrechtsvereinbarung zu regeln. Damit kann eine Lösung erreicht werden, die für beide Konfliktparteien nicht nur akzeptabel, sondern auch zukunftstauglich ist. Letzteres ist bei Markenangelegenheiten von elementarer Bedeutung, weil der Markenschutz unbegrenzt jeweils um zehn Jahre verlängert werden kann.
Die Mediation ermöglicht es auch, eine gerichtliche Auseinandersetzung bezüglich der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen vorliegt, zu vermeiden und eine in die Zukunft gerichtete Lösung zu finden, die ein Nebeneinander beider Kennzeichen ermöglicht. Weil die Parteien im Rahmen der Mediation die Lösung selbst erarbeiten, sind sie viel eher bereit, die jeweiligen Vereinbarungen auch umzusetzen als es bei einem einseitigen gerichtlichen Urteil der Fall wäre. Zudem ermöglicht die Mediation den Parteien, die Kommunikation auch in schwierigen Fragen aufrecht zu erhalten, was grundlegend für die weitere wirtschaftliche Zusammenarbeit der Parteien sein kann.

V. Fazit

Die besondere Stärke der Mediation liegt somit nicht nur in der Lösungsfindung, die möglichst alle Interessen der Beteiligten berücksichtigt, sondern auch in der Vermeidung von Schäden, die sich bereits im Vorfeld eines sich anbahnenden Konflikts erahnen lassen.
Es gilt, dass je früher in einem Konflikt die Mediation als Mittel zur Verständigung und Lösung eingesetzt wird, umso eher lassen sich die negativen Folgen einer hoch eskalierten und gegebenenfalls auch medienwirksam geführten Auseinandersetzung für die Beteiligten vermeiden.

Thematische Beiträge:

Aufsatz von Dr. Stefan Haupt (zusammen mit Celina Huss): »Mediation am Prüfstand – Der Mediationsbericht der Deutschen Bundesregierung« in der Zeitschrift Medien und Recht International 2/2017, S. 81 – 84, PDF

Beilage »Rote Seiten« zur Ausgabe 03 des Magazins Stiftung&Sponsoring zum Thema »Konfliktbewältigung – Mediation in Stiftungen und Nonprofit-Organisationen« von Stefan Haupt, Christoph Mecking und Ulrich G. Wünsch, PDF

Aufsatz von Prof. Dr. Stefan Haupt »Mediation im Urheberrecht auf Grundlage der DSM-Richtlinie« in der Zeitschrift Medien und Recht International 3-4/2020, S. 100 – 105, PDF

Interview von Prof. Dr. Stefan Haupt für die Deutsche Stiftung Mediation, im Gespräch mit Robert Glunz, Mitglied des Vorstands der Deutschen Stiftung Mediation, 2. August 2021

Aufsatz von Prof. Dr. Stefan Haupt »Streit. Konflikte, Menschen, Medien, Mechanismen« in Ausgabe 05.23 des Magazins »Stiftung&Sponsoring«, S. 16 – 17, PDF

Interview mit Prof. Stefan Haupt aus Anlass der 34. Berliner Märchentage (November 2023), Video im YouTube-Kanal des MÄRCHENLAND e. V.

Weitere Informationen: www.mediation-und-verhandeln.de