Markenrecht

I. Arten von Marken

Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marken können nicht nur Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, sondern auch Klänge, dreidimensionale Gestaltungen, Farben und sonstige Aufmachungen geschützt werden. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag und ist beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängerbar.

Die häufigsten Arten von Marken sind Wortmarken, Bildmarken und Wort-/Bildmarken. Eine Wortmarke besteht aus einem Wort bzw. mehreren Wörtern. Dabei besteht der Schutz für die Schriftzeichen unabhängig von der Schriftart. Bildmarken sind Abbildungen jeder Art. Eine Wort-/Bildmarke besteht aus einer Kombination von Wörtern und Abbildungen. Soll eine Marke als Bild- bzw. Wort-/Bildmarke angemeldet werden, ist der Anmeldung eine Abbildung der Marke beizufügen. Bei Bildmarken bzw. Bildbestandteilen von Wort-/Bildmarken ist zusätzlich zu beachten, dass es keinen Motivschutz gibt. Stattdessen erstreckt sich der Schutz stets auf die konkrete Gestaltung des Motivs.

Der stärkste markenrechtliche Schutz wird durch parallele Anmeldungen herbeigeführt:
– als Wortmarke und
– als Wort-/Bildmarke in der Gestaltung des Logos mit dem Schriftzug.

Eine eingetragene Marke gewährt dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht am Kennzeichen für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen in dem entsprechenden Gebiet, so z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in der Bundesrepublik Deutschland oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in dem Gebiet der EU.


II. Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen

Marken müssen immer für bestimmte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden. Diese sind nach dem Nizza-Abkommen in 45 sog. „Nizza-Klassen“ eingeteilt (Warenklassen 1 – 34 und Dienstleistungsklassen 35 – 45). Für jede Markenanmeldung ist ein Verzeichnis aller Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, zu erstellen. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die Überschrift der Klasse, sondern exakt jede einzelne Ware und jede einzelne Dienstleistung, die zukünftig erbracht werden sollen, benannt werden. Das bedeutet, dass im Zusammenhang mit der Markenanmeldung auch berücksichtigt werden sollte, welche Waren und Dienstleistungen in den nächsten 5-10 Jahren angeboten werden sollen.

Bei deutschen Marken sollten zumindest drei Klassen spezifiziert und benannt werden, da von der Anmeldegebühr drei Klassen mit umfasst sind. Das aktuelle Verzeichnis der Nizza-Klassen in diesem PDF.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lässt sich nachträglich nicht erweitern, sondern nur beschränken. Eingetragene Marken können zwar grundsätzlich auch für weitere Waren und Dienstleistungen benutzt werden, dabei besteht allerdings die Gefahr, die Markenrechte von Dritten zu verletzen.


III. Eintragungshindernisse

Versagungsgründe für die Eintragung einer Marke sind insbesondere:

– die fehlende Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bzw.
– der ausschließlich beschreibende Charakter der Marke, das sog. Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Bei der Markenanmeldung sollte vor allem beachtet werden, dass die Marke als Ganzes ihre Waren und Dienstleistungen nicht lediglich beschreibt und dass sie nicht aus einem Begriff besteht, der einem Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit unterliegen könnte. Wenn ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, wird die Marke nicht eingetragen. Jedermann kann beim DPMA die Löschung einer Marke beantragen, die trotz absoluter Schutzhindernisse eingetragen wurde. In Deutschland erfolgt das im Wege eines Nichtigkeitsantrages (§ 50 MarkenG).


IV. Markenrecherche

Es ist empfehlenswert, vor einer Markenanmeldung – bezogen auf die relevanten Waren und Dienstleistungen – eine Recherche nach identischen und ähnlichen Zeichen mit besserem Zeitrang durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Recherche nach Bildelementen erfolgt üblicherweise anhand der Wiener Klassifikation.

Beispielsweise würden in die Prüfung für eine deutsche Markenanmeldung zunächst die Eintragungen von deutschen Marken, Unionsmarken sowie internationalen Registrierungen mit einbezogen werden. Unionsmarken sowie internationale Registrierungen sind relevant, weil erstere grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland geschützt sind und letztere bei einer Erstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland Schutz genießen können.

Durch die Markenrecherche kann im Voraus festgestellt werden, ob Widersprüche zu erwarten sind. Durch eine Modifizierung der Marke kann die Gefahr von Widersprüchen verringert werden.

Bei entsprechenden Dienstleistern ist – je nach Markenart und Gebiet – mit Kosten zwischen 200,00 € (Wortmarke, Deutschland) und 1.900,00 € (Wort-/Bildmarke, Europa), jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu rechnen. Zusätzlich können Klassenzuschläge und Sonderklassenzuschläge für Wiener Klassen anfallen. Es ist sachgerecht, den Recherchebericht anschließend bezüglich einer potenziell bestehenden Verwechslungsgefahr auszuwerten bzw. auswerten zu lassen.


V. Markenanmeldung in Deutschland

Die Markenanmeldung in Deutschland erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Der Markenschutz erstreckt sich entsprechend auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Widerspruchsfrist endet 3 Monate nach Eintragung.

Anmeldegebühr für bis zu drei Klassen (online 290 Euro) EUR 300,00
Anmeldegebühr für jede Klasse ab der vierten Klasse EUR 100,00
Zusatzgebühr für beschleunigte Prüfung EUR 200,00

Verlängerungsgebühr für bis zu drei Klassen EUR 750,00
Verlängerungsgebühr für jede Klasse ab der vierten Klasse EUR 260,00


VI. Internationaler Markenschutz

1. Allgemeines

Für den internationalen Markenschutz gibt es die folgenden drei Möglichkeiten:
– die Anmeldung einer Unionsmarke, wodurch ein Schutz innerhalb der EU gewährleistet wird,
– die internationale Registrierung auf Basis einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke (dabei kann ausgewählt werden, auf welche Länder die Erstreckung erfolgen soll) sowie
– eine separate nationale Markenanmeldung bei dem Markenamt im gewünschten Land.

2. Unionsmarke

Die Anmeldung einer Unionsmarke erfolgt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Der Markenschutz erstreckt sich entsprechend auf das gesamte Gebiet der EU, also auf alle 27 Mitgliedsstaaten. Die Widerspruchsfrist endet 3 Monate nach der Veröffentlichung.

Die Anmeldung basiert auf dem „Alles oder Nichts-Prinzip“. Das bedeutet: Wenn nur in einem der Mitgliedsstaaten der EU der Schutz versagt wird (z.B. weil auf Grundlage einer nationalen Marke Widerspruch eingelegt wird), scheidet die Eintragung der Unionsmarke insgesamt aus. Aufgrund dieses Risikos kann es manchmal vorteilhafter sein, die Marke direkt in dem Mitgliedsstaat anzumelden, in dem die Ware/Dienstleistung angeboten werden soll. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass bei einer Unionsmarke jeder Anwalt eines Mitgliedsstaates Vertreter sein kann, bei nationalen Anmeldungen die Vertretung oft auf national qualifizierte Anwälte beschränkt ist.

Anmeldegebühr (Online-Anmeldung) für eine Klasse EUR 850,00
Anmeldegebühr für die zweite Klasse EUR 50,00
Anmeldegebühr für jede Klasse ab der dritten Klasse EUR 150,00

Verlängerungsgebühr (Online-Verlängerung) für eine Klasse EUR 850,00
Verlängerungsgebühr für die zweite Klasse EUR 50,00
Verlängerungsgebühr für jede Klasse ab der dritten Klasse EUR 150,00

3. Internationale Registrierung

Internationale Registrierungen (IR) erfolgen über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Die Besonderheit besteht darin, dass internationale Registrierungen keine gesonderten Marken darstellen, sondern die Erstreckung von existierenden Marken auf Länder erfolgen, die Mitglieder des Madrider Verbandes sind (insg. 128 Länder, Stand: April 2022, Quelle: www.wipo.int/madrid/en/members/). Die Widerspruchsfrist ist je nach Land unterschiedlich. Sobald eine IR erfolgreich auf ein Land erstreckt wurde, wird sie dort rechtlich wie eine nationale Marke behandelt. Die Verwaltung erfolgt jedoch weiterhin durch die WIPO. Trotz des verringerten Verwaltungsaufwands ist es bei Problemen mit der Anmeldung, z.B. bei Widersprüchen aus nationalen Marken oder Beanstandungen des nationalen Markenamts, häufig nötig, einen national qualifizierten Anwalt zu beauftragen.

Eine IR muss gegen Gebühr beim Amt der Basismarke beantragt werden, also z.B. beim DPMA oder dem EUIPO. Alle anderen Anmeldegebühren sind an die WIPO zu zahlen. Die WIPO leitet die Anmeldungen an die entsprechenden nationalen Markenämter weiter und erleichtert die Kommunikation zwischen Anmeldern und Markenämtern. Die WIPO pflegt außerdem eine Datenbank mit allen IRs sowie mit Angaben zu den Ländern, auf die sie erstreckt worden sind. Eine bestehende IR kann direkt über die Webseite der WIPO für alle entsprechenden Länder verlängert bzw. auf weitere Länder erstreckt werden.

DPMA-Gebühr für Antrag auf internationale Registrierung EUR 180,00
EUIPO-Gebühr für Antrag auf internationale Registrierung EUR 300,00

Anmeldegebühr für bis zu drei Klassen (Abbildung ohne Farbe) CHF 653,00
Anmeldegebühr für bis zu drei Klassen (Abbildung in Farbe) CHF 903,00
Anmeldegebühr für jede Klasse ab der vierten Klasse CHF 100,00
Zusätzliche Anmeldegebühr (Länder ohne individuelle Gebühren) CHF 100,00
Zusätzliche Anmeldegebühr (Länder mit individuellen Gebühren) variiert

Verlängerungsgebühr für bis zu drei Klassen CHF 653,00
Verlängerungsgebühr für jede Klasse ab der vierten Klasse CHF 100,00
Zusätzliche Verlängerungsgebühr (Länder ohne individuelle Gebühren) CHF 100,00
Zusätzliche Verlängerungsgebühr (Länder mit individuellen Gebühren) variiert

Gebühr für die nachträgliche Benennung weiterer Länder CHF 300,00
Zusätzliche Benennungsgebühr (Länder ohne individuelle Gebühren) CHF 100,00
Zusätzliche Benennungsgebühr (Länder mit individuellen Gebühren) variiert

4. Sonstige nationale Marke

Eine nationale Anmeldung erfolgt direkt bei dem Markenamt des gewünschten Landes. Dafür wird meistens die Vertretung durch einen national qualifizierten Anwalt vorausgesetzt. Manchmal wird lediglich eine Zustelladresse im entsprechenden Land benötigt. Unabhängig davon ist die Beanspruchung eines lokalen Anwalts auch aufgrund rechtlicher Unterschiede und Sprachbarrieren zu empfehlen. Die Kosten der Markenämter und der Anwälte sowie die Widerspruchsfristen sind für jedes Land unterschiedlich.


VII. Markenüberwachung

Nach der Eintragung der Marke ist es vorteilhaft, das entsprechende Markenregister dauerhaft auf ähnliche Marken überwachen zu lassen. So können Markenanmeldungen von Dritten bzw. Wettbewerbern erkannt und gegebenenfalls fristgemäß Widersprüche eingelegt werden. Es ist empfehlenswert, die Überwachungstreffer hinsichtlich der Verwechslungsgefahr auswerten zu lassen.


VIII. Benutzung

Im deutschen Recht wird der Benutzungswille des Markenanmelders vermutet. Diese Vermutung kann allerdings in bestimmten Fällen widerlegt werden. Ein fehlender Benutzungswille kann zur Bösgläubigkeit der Anmeldung und somit zur Nichtigkeit der Marke führen. Nach der sog. Benutzungsschonfrist (in Deutschland 5 Jahre gemäß § 25 MarkenG) kann eine Marke aufgrund Nichtbenutzung angegriffen werden. Auch bei anderen Markenstreitigkeiten ist damit zu rechnen, dass der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erheben kann. In diesem Fall sind konkrete Benutzungsnachweise vorzulegen.
In einigen Ländern wird der Benutzungswille explizit bei der Anmeldung deklariert. Zusätzlich zu einer Erklärung des Benutzungswillens verlangen einige Länder (z.B. die USA) in regelmäßigen Zeitabständen die Einreichung von Benutzungsnachweisen. Die Vorbereitung der Nachweise ist mit großem administrativen Aufwand verbunden und sollte deshalb frühzeitig geplant werden.

Aleksandra Tollkühn | LL.M. (Edinburgh)