Aufsatz zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

In der Zeitschrift „MarkenR – Zeitschrift für deutsches, europäisches und internationales Kennzeichenrecht“ (Heft 7-8, Seite 253-259) wurde der von Prof. Dr. Stefan Haupt verfasste Aufsatz „Die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des §§ 140 Abs. 3 MarkenG im Licht der sekundären Darlegungslast bei einer arbeitsteiligen Organisation“ veröffentlicht. Der sperrige Titel ist der Komplexität des Themas geschuldet.
Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (§ 140 Abs. 3 MarkenG) wird dem Markeninhaber die Durchsetzung von Unterlassungs-, Auskunfts-, Besichtigungs- und Herausgabeansprüchen im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erleichtert.
Jedoch ist die in § 140 Abs. 3 MarkenG enthaltene Dringlichkeitsvermutung widerlegbar. Das kann zu einer sekundären Darlegungslast zulasten des Markeninhabers führen. Die sekundäre Darlegungslast sollte nach Ansicht von Prof. Dr. Stefan Haupt insbesondere für arbeitsteilige Organisationen eine Nachweispflicht dahingehend beinhalten, dass es nicht vom Zufall abhängt, wann der zuständige Sachbearbeiter von einer mutmaßlichen Kennzeichenverletzung Kenntnis erlangt.
Nach der ISO 9001 zertifizierte Unternehmen haben die Pflicht zur Ordnung bzw. Strukturierung der Kommunikation sowie zur Lenkung dokumentierter Informationen. Der zuständige Sachbearbeiter sollte sich deshalb nicht mit der Begründung exkulpieren können, dass es keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gibt, obwohl die mutmaßliche Rechtsverletzung in der arbeitsteiligen Organisation längst bekannt ist.

Cover MarkenR, Juli/August 2025

Aleksandra Tollkühn | LL.M. (Edinburgh)